
In Liechtenstein entsteht eine Mitteilungspflicht an die Financial Intelligence Unit (FIU), wenn Finanzintermediäre oder andere verpflichtete Personen (wie z.B. Banken, Treuhänder, Rechtsanwälte, Versicherungen) im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis von Tatsachen erhalten, die auf das Vorliegen von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einem Vermögenswert, der aus einer Straftat stammt, hinweisen. Diese Mitteilungspflicht ist im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) geregelt.
Im Detail entsteht die FIU-Mitteilungspflicht, wenn:
Ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht: Sobald ein Finanzintermediär einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hat, muss er dies der FIU unverzüglich melden.
Zweifel an der Identität des Kunden bestehen: Wenn es Unsicherheiten oder Zweifel bezüglich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten oder des Kunden gibt, besteht ebenfalls eine Meldepflicht.
Ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen festgestellt werden: Finanzintermediäre müssen Transaktionen beobachten und ungewöhnliche, unübliche oder auffällige Aktivitäten melden, die den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erregen könnten.
Das Einfrieren von Vermögenswerten aufgrund von Sanktionen: Wenn Vermögenswerte eingefroren werden müssen (z.B. aufgrund von Sanktionen der OFAC oder anderen internationalen Organisationen), müssen diese Vorgänge ebenfalls der FIU gemeldet werden.
Die Mitteilung muss ohne Verzögerung erfolgen.
Besteht diese Pflicht bereits bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, also, bevor formal eine Geschäftsbeziehung besteht?
Ja, in Liechtenstein besteht die FIU-Mitteilungspflicht bereits bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, nicht erst während oder nach deren Beginn. Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) sieht vor, dass Finanzintermediäre und andere Verpflichtete bereits bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen die gebotene Sorgfalt walten lassen und verpflichtet sind, ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten zu melden, die auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Vermögenswerte aus Straftaten hinweisen.
Dies bedeutet, dass eine Mitteilungspflicht insbesondere dann entsteht, wenn:
Zweifel an den Angaben des potenziellen Kunden bestehen, z.B. wenn sich bei der Identitätsprüfung oder der Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen Unklarheiten oder Widersprüche ergeben.
Verdächtige Aktivitäten oder Verhaltensweisen bereits in der frühen Phase der Beziehungsvorbereitung festgestellt werden, z.B. ungewöhnlich komplexe Strukturen oder eine unklare Herkunft der Mittel.
Der Verdacht auf eine Verbindung zu sanktionierten Personen oder Organisationen besteht, was besonders bei der Überprüfung gegen internationale Sanktionslisten relevant ist (z.B. EU- oder OFAC-Sanktionen).
In der Praxis bedeutet dies, dass Finanzintermediäre und Verpflichtete schon bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung aktiv Informationen sammeln und bewerten müssen, und bei Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsmomenten unverzüglich eine Meldung an die FIU machen müssen.



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