Vergleich des Geldwäschereigesetzes (GWG) der Schweiz mit dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) von Liechtenstein
Die Schweiz und Liechtenstein haben beide umfassende Gesetzgebungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, das Schweizer Geldwäschereigesetz (GWG) und das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz (SPG). Beide Gesetzgebungen setzen internationale Standards um und zielen darauf ab, illegale Finanztransaktionen zu verhindern und die Integrität des Finanzsystems zu sichern. Dennoch gibt es Unterschiede in den Details und der Umsetzung. Hier ist ein Vergleich der beiden Gesetzgebungen:
Grundlegende Struktur und Zielsetzung
Schweiz: Geldwäschereigesetz (GWG)
– Ziel: Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
– Regelt Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre und bestimmte Nichtfinanzintermediäre.
– Stützt sich auf die Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force).
Liechtenstein: Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
– Ziel: Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung.
– Regelt die Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute, Treuhänder und andere Verpflichtete.
– Orientiert sich ebenfalls an den FATF-Empfehlungen und den EU-Geldwäscherichtlinien.
Umfang und Anwendung
Schweiz
– Das GWG gilt für eine breite Palette von Finanzintermediären, einschließlich Banken, Versicherungen, Anlageberater und Vermögensverwalter.
– Auch Nichtfinanzintermediäre wie Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Gütern sind unter bestimmten Bedingungen erfasst.
Liechtenstein
– Das SPG deckt Finanzinstitute, Treuhänder, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und weitere Berufe ab, die potenziell zur Geldwäscherei genutzt werden könnten.
– Enthält spezifische Vorschriften für Treuhandunternehmen, da diese in Liechtenstein eine wichtige Rolle spielen.
Sorgfaltspflichten**
Schweiz
– Finanzintermediäre müssen die Identität ihrer Kunden überprüfen, verdächtige Transaktionen melden und Aufzeichnungen führen.
– Sorgfaltspflichten umfassen auch die Überwachung und Analyse von Transaktionen, um ungewöhnliche Aktivitäten zu erkennen.
Liechtenstein
– Ähnliche Sorgfaltspflichten wie in der Schweiz, einschließlich der Überprüfung der Kundenidentität und der Meldung verdächtiger Aktivitäten.
– Zusätzlich detaillierte Bestimmungen für die Überprüfung von wirtschaftlich Berechtigten und die Risikobewertung.
Meldepflichten und Aufsicht
Schweiz
– Verdächtige Transaktionen müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemeldet werden.
– Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
Liechtenstein
– Verdächtige Transaktionen sind der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.
– Die FMA (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) ist für die Überwachung zuständig und spielt eine aktive Rolle bei der Durchsetzung des SPG.
Sanktionen
Schweiz
– Verstöße gegen das GWG können zu erheblichen Geldstrafen und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen.
– Die FINMA kann auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Finanzintermediäre ergreifen.
Liechtenstein
– Ähnliche Sanktionen wie in der Schweiz, mit strengen Strafen für Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten.
– Die FMA hat weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Gesetze und zur Verhängung von Strafen.
Zusammenfassung
Beide Gesetzgebungen, das GWG der Schweiz und das SPG von Liechtenstein, folgen internationalen Standards und zielen darauf ab, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Während die Grundprinzipien und Zielsetzungen ähnlich sind, gibt es Unterschiede in der spezifischen Anwendung und den Regelungen, die teilweise auf die unterschiedlichen finanziellen und regulatorischen Landschaften der beiden Länder zurückzuführen sind. Beide Länder bleiben durch ihre Anpassungsfähigkeit und kontinuierliche Weiterentwicklung ihrer Gesetze und Vorschriften im Bereich der Geldwäscheprävention führend.
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